ᐅ Umweltschutz - Umweltrecht: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

Inhaltsverzeichnis

  • Umweltschutz - Allgemeines
  • Umweltrecht
  • Umweltgesetze
  • Umweltgesetzbuch (UGB) Entwurf
  • Prinzipien des Umweltrechts
  • Vorsorgeprinzip
  • Verursacherprinzip
  • Kooperationsprinzip

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Umweltschutz erfolgt durch Umweltrecht und Umweltgesetze. (© Marem-Fotolia.com)

Als „Umweltschutz“ werden zusammenfassend sämtliche Maßnahmen bezeichnet, die dem Schutz der Umwelt dienen. Zweck dieser Maßnahmen ist es, die natürliche Lebemsgrundlage aller Lebewesen und Pflanzen zu erhalten, sowie etwaige durch Menschen verursachte Schäden zu beseitigen.

Umweltschutz - Allgemeines

Relevant für den Umweltschutz sind nicht nur der Schutz einzelner Teilbereiche der Umwelt, sondern auch deren Wechselwirkungen zueinander. Diese Teilbereiche sind definiert als

- Gewässerschutz, was als die Bestrebungen anzusehen ist, sämtliche Gewässer vor Beeinträchtigungen jeglicher Art zu schützen. Der Gewässerschutz dient zum einen dazu, die Gewässer rein zu halten, zum anderen aber auch jene Ökosysteme zu schützen, welche vom Wasser abhängig sind.

- Klimaschutz, der angewandt wird, um den Folgen der globalen Erderwärmung entgegenzuwirken beziehungsweise diese verhindern zu können. In der Praxis bedeutet dies vor allem die Verringerung von Treibhausgasen.

- Waldschutz, bei dem forstwirtschaftliche Maßnahmen eingesetzt werden, um Wälder und Baumbestände vor jeglicher Art von Schäden zu bewahren. Diese Schäden entstehen allerdings nicht nur durch schädliche Umwelteinflüsse, sondern auch durch Parasiten, Pilze und Pflanzen.

Zu beachten ist, dass es in der Praxis häufig Überschneidungen zwischen den einzelnen Bereichen gibt.

Umweltrecht

Für den Umweltschutz gibt es kein spezielles Rechtsgebiet; sämtliche Rechtsnormen, welche ihm dienen, werden als „Umweltrecht“ bezeichnet. Derartige Rechtsnormen sind in sehr vielen verschiedenen Rechtsgebieten zu finden. In ihnen allen geht es primär um folgende Punkte:

  • Einwirkungen auf das zu schützende Gut sind zu minimieren;
  • Schädliche Wirkungen bekannter Umweltgefahren sind zu begrenzen;
  • Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen und Gegenständen muss geregelt werden.

Die Bestrebungen, sämtliche Gewässer, also sowohl das Grundwasser als auch die Oberflächengewässer, vor Beeinträchtigungen jeglicher Art zu schützen, werden als „Gewässerschutz“ bezeichnet. Dieser dient zum einen dazu, die Gewässer rein zu halten, zum anderen aber auch dem Schutz vom Wasser abhängiger Ökosysteme.

Der „Klimaschutz“ hingegen wird angewandt, um den Folgen der globalen Erderwärmung entgegenwirken beziehungsweise diese verhindern zu können. In der Praxis bedeutet dies vor allem die Verringerung von Treibhausgasen.

Beim „Waldschutz“ geht es darum, forstwirtschaftliche Maßnahmen einzusetzen, um Wälder und Baumbestände vor jeglicher Art von Schäden zu bewahren, welche nicht nur durch schädliche Umwelteinflüsse, sondern auch durch Parasiten, Pilze und Pflanzen verursacht werden können.

Umweltgesetze

Sämtliche Rechtsnormen, welche dem Schutz der natürlichen Umwelt sowie der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme dienen, werden als „Umweltrecht“ bezeichnet. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei dem Umweltrecht um kein abgrenzbares Rechtsgebiet handelt, sondern in zahlreichen diversen Gesetzen zu finden ist und als „Schutz vor Beeinträchtigen“ fungiert. Ein einheitliches Umweltschutzgesetz, wie es beispielsweise in der Schweiz seit 1983 besteht, gibt es in Deutschland nicht.

Gemäß Art. 20a GG wird seit 1994 der Staat verfassungsrechtlich dazu gezwungen, die natürliche Lebensgrundlagen zu schützen: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Dabei handelt es sich aber nur um eine Staatszielbestimmung. Somit ist ein konkretes gesetzgeberisches oder verwaltungsmäßiges Handeln nicht vor Gericht einklagbar.

Gesetzliche Bestimmungen bezüglich des Umweltrechts finden sich unter anderem im:

  • Atom-Gesetz
  • Batterie-Gesetz
  • Bundes-Bodenschutz-Gesetz
  • Bundes-Immissionsschutz-Gesetz
  • Bundesnaturschutz-Gesetz
  • Chemikalien-Gesetz
  • Energiebetriebene-Produkte-Gesetz
  • Energieeinsparungs-Gesetz
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz
  • Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
  • Fluglärm-Gesetz
  • Gentechnik-Gesetz
  • Kreislaufwirtschafts- und Abfall-Gesetz
  • Landes-Wasser-Gesetz
  • Pflanzenschutz-Gesetz
  • Stromsteuer-Gesetz
  • Tierschutz-Gesetz
  • Treibhausgas-Emissionshandels-Gesetz
  • Umweltaudit-Gesetz
  • Umwelthaftungs-Gesetz
  • Umweltinformations-Gesetz
  • Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz
  • Wasserhaushalts-Gesetz

Umweltgesetzbuch (UGB) Entwurf

Um die in vielen Gesetzen befindlichen Regelungen bezüglich des Umweltschutzes zusammenzufassen, soll ein Umweltgesetzbuch geschaffen werden, welches zudem das gesamte Umweltfachrecht vereinfachen und modernisieren soll. Bemühungen um die Schaffung eins derartigen Werks laufen seit Mitte der 1970-er Jahre.

1990 wurde die erste Fassung des UGB der Öffentlichkeit vorgestellt und im Laufe der folgenden Jahre immer weiter be- und überarbeitet. Doch die Bundesländer ließen es an Willem fehlen, dieses wichtige Vorhaben in die Tat umzusetzen. Erst als im Jahre 2004 die Föderalismuskommission scheiterte, wurde die Thematik eines UGB wieder Gegenstand der politischen Agenda. So besteht seit März 2006 ein erster Entwurf des Bundesrates zur Änderung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich der Umwelt. Dies kann als erster Schritt zur Einführung des Umweltgesetzbuches angesehen werden.

Eine Projektgruppe des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit begann 2006 damit, den Plan zur Vereinfachung des Umweltrechtes und dessen Zusammenfassung in die Tat umzusetzen. Im November 2007 stellte die Projektgruppe ihren ersten Entwurf vor, der weiter be- und überarbeitet wurde, bis das Werk wie folgt ausgesehen hat:

  • 1. Buch: Allgemeine Vorschriften und vorhabensbezogenes Umweltrecht
  • 2. Buch: Wasserwirtschaft
  • 3. Buch: Naturschutz und Landschaftspflege
  • 4. Buch: Nichtionisierende Strahlung
  • 5. Buch: Emissionshandel

Bis zum heutigen Tage konnte sich die Bundesregierung trotz intensiver Abstimmung der Entwürfe mit sämtlichen zuständigen Akteuren nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen. So wurde das so immens wichtige UGB immer noch nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Prinzipien des Umweltrechts

Es bestehen drei verschiedene Prinzipien als Grundlage des Umweltrechts:

  • Vorsorgeprinzip;
  • Verursacherprinzip;
  • Kooperationsprinzip.

Vorsorgeprinzip

Beim Vorsorgeprinzip geht es darum, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, welche das Entstehen potentieller Beeinträchtigungen der Umwelt verhindern oder zumindest minimieren. Dies soll vor allem dadurch geschehen, dass Risiken, die zu derartigen Beeinträchtigungen führen können, weitestgehend eingeschränkt werden sollen, um dadurch einen Umweltnutzen zu erhalten, der nachhaltig die Umweltgüter schont. Auch ein schonender Umgang mit den natürlichen Rohstoffen ist nach dem Vorsorgeprinzip absolut notwendig.

Das Vorsorgeprinzip kann als materielles Leitbild der Umweltpolitik angesehen werden.

Verursacherprinzip

Das Verursacherprinzip ist dahingehend zu verstehen, dass grundsätzlich derjenige, der die Umweltbeeinträchtigungen verursacht hat, deren Beseitigung beziehungsweise Verringerung auch zu bezahlen hat. Dasselbe gilt für die Kosten zur Vermeidung sowie zum Ausgleich der Umweltbeeinträchtigungen. So hat beispielsweise ein Unternehmer, in dessen Betrieb es zu einem Großbrand kam, bei dem Löschmittel eingesetzt wurde, die dadurch entstandene Verunreinigung des Grundwassers zu verantworten und muss somit für die Beseitigung dieses Schadens eintreten [VerwG Neustadt, 19.11.2008, 4 L 1252/08.NW]. Dasselbe gilt für Umweltschäden, die bei der Havarie eines Öltankers entstanden sind: Kosten, die durch das unbeabsichtigte Auslaufen des Öls ins Meer entstehen, sind von dem Ölkonzern selbst zu tragen [EuGH, 24.06.2008, C-188/07].

Beim Verursacherprinzip ist ebenfalls zu beachten, dass eine Übertragung der Abfallentsorgung den Verursacher dieses Abfalls nicht davon entbindet, für eventuelle Schäden durch diesen einzutreten [BVerwG, 28.06.2007, BVerwG 7 C 5.07].

Ausnahmen für diese Kostenzurechnung bestehen nur in jenen Fällen, in denen der Verursacher nicht eindeutig zu identifizieren ist, wie beispielsweise beim Waldsterben: derartige Kosten müssen von der Allgemeinheit getragen werden.

Kooperationsprinzip

Nach dem Kooperationsprinzip ist die Pflege der Umwelt als eine gemeinsame Aufgabe von Bürgern, Unternehmen und Staat anzusehen. Angewendet wird es beispielsweise in der Umweltbildung und –information, wirtschaftlichen Selbstverpflichtungserklärungen sowie in der Einbindung gesellschaftlicher Gruppen in die Weiterentwicklung der Umweltpolitik.


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